Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

RUDOLF ECKEL Federnfabrik GmbH
Thetener Straße 24
Gewerbegebiet Theten-Trockenbrück
D-57368 Lennestadt-Trockenbrück

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310, Abs. 1 BGB.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Prospekte, Preisänderungsvorbehalt

2.1 Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Listen etc. angegebenen Preise sind bei Lieferfristen bei mehr als 4 Monaten freibleibend; bei allen bestätigten Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen – , bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 4 Monate nach der Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags wird nicht übernommen.

2.2 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Skizzen usw. in unseren Angeboten, Katalogen, elektronischen Datenträgern und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Bei Irrtum, Schreib- und/oder Rechenfehlern wird für uns keine Verbindlichkeit begründet.

2.3 Angebote nebst Anlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Kosten, Verpackung

3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird – in Euro ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter Nettowarenwert 200,00 € deren Annahme wir uns vorbehalten, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 €. Skontoabzug und sonstige Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.3 Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung von wieder verwendbarem Verpackungsmaterial innerhalb von 4 Wochen in einwandfreier, wieder verwendbarer Beschaffenheit werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet. Eine höhere Vergütung erfolgt lediglich in dem Fall, in dem dauerhaft wieder verwendbares Verpackungsmaterial zum Einsatz gekommen ist.

4. Versand, Gefahrenübergang

4.1 Wenn nicht besonders vorgeschrieben oder anderweitig vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

4.2 Wird die Ware versandt – gleichgültig auf wessen Kosten – so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

4.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung

5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder gemeldeter Versandbereitschaft ohne Abzug.

5.2 Nach Fälligkeit sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechtigt, wobei die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ausdrücklich vorbehalten bleibt.

5.3 Im Fall der Nichteinhaltung von Zahlungszielen sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

6. Liefer- und Leistungszeit, Mehr- oder Minderlieferungen, Lieferverzug

6.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

6.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes oder der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Insoweit wird der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.6.6 Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge bei Schüttware gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellmenge mitzuteilen.

7. Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller

7.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

7.2 Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.

7.3 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Kaufpreises.

7.4 Teillieferung sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig bei Katalogware nach Verpackungseinheiten und bei Sonderteilen im Umfang von 10 %.

7.5 Die Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller wirksam vom Vertrag zurücktreten kann oder wir uns mit der Rücksendung einverstanden erklärt haben. Bei nicht gerechtfertigten Rücksendungen werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Kaufpreises der zurückgesendeten Ware als Schadenersatz berechnen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.

8. Mängelhaftung


8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Sind beanstandete Lieferungen ohne schriftliches Einvernehmen oder ohne auftraggeber- oder bestellerseits nachzuweisenden wichtigen Grund weiter verarbeitet worden oder hat der Besteller selbst Nachbesserungsversuche unternommen, erlöschen sämtliche Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln.

8.3 Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen (beispielsweise einer Beschaffenheitsgarantie) etwas anderes ergibt.

8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

8.6 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.7 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.8.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

8.9 Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache, sind Rechte des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Diese Beschränkung betrifft nicht Schadenersatzansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des Kunden oder dritten befugten Nutzern. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist.

8.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung


9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 6.3 bis 6.5 und 8.4 bis 8.9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2 Soweit eine Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung


Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 8. und 9. wegen eines Sachmangels wird auf 12 Monate begrenzt. Das gilt nicht bei Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

11. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen


11.1 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Modellerstellung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

11.2 Die für die Herstellung der bestellten Ware erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung der Kostenanteile – unser Eigentum. Werkzeugkostenanteile werden vom Warenwert getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.

11.3 Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen, eine Amortisation findet daher nicht statt.

11.4 Bei abnehmergebundenen Werkzeugen verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden.

11.5 Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 2 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

12. Sicherungsrechte


12.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Darüber hinaus räumt uns der Kunde an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht ein, das – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem inneren Zusammenhang stehen, gilt.

12.2 Sofern an den Kunden vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert wird, wird mit dem Kunden schon heute vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Teile unentgeltlich für uns verwahrt.

12.3 Ziffer 8.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht unseres Kunden an den uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden selbst unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlungen zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten
zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Kunde seinen Anspruch auf Rückübereignung ab; dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

12.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde solange befugt, bis wird diese Ermächtigung widerrufen oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns unter Aushändigung aller dazu gehörigen Unterlagen seine Schuldner bekanntzugeben.

12.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

12.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen.

12.7 Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

12.8 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Fall der Stundung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


13.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes

13.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen nach unserer Wahl das Amtsgericht Lennestadt oder bei entsprechender Streitwerthöhe das Landgericht Siegen bzw. das für den Firmensitz unseres Kunden zuständige Gericht.

13.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
 

14. Schlussbestimmungen

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Stand: Januar 2008